Geltung der allgemeinen Bedingungen
Dem Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferer und dem Besteller liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Vereinbarungen getroffen werden. Bei Abänderung einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleiben die übrigen unverändert in Kraft. Bedingungen des Bestellers erlangen auch bei Verweis auf ihre ausschließliche Geltung nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vom Lieferer bestätigt werden. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen abweichende Bedingungen des Bestellers durch den Lieferer bedarf es in keinem Fall. Kommt ein Vertrag trotz sich widersprechenden Einkaufs- und Lieferbedingungen zustande, so gilt hinsichtlich der sich widersprechenden Klauseln und der nur vom Besteller berücksichtigten Regelungsgegenstände die gesetzliche Regelung: im übrigen bleibt die Geltung dieser Bedingungen unberührt. Telefonische und mündliche Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden. Wird die VOB vereinbart, so gelten unsere Geschäftsbedingungen ergänzend.
Angebote
Der Mindestauftragswert beträgt 50,- €. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeit. Sämtliche dem Angebot beigefügten Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben im Eigentum des Lieferers und dürfen für andere als die im Angebot vorausgesetzten Zwecke nicht verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Austragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Lieferer ist berechtigt, bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % der bestellten Stückzahl vorzunehmen. Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, wenn dies vereinbart ist. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
Preise
Die Preise verstehen sich mangels einer besonderen Vereinbarung ausschließlich Umsatzsteuer, diese wird bei Inlandlieferungen in gesetzlicher Höhe gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme.
Zahlung
Abschlagzahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewahren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für der geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftragsgeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird. Gegenforderungen können einbehalten werden. Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 10 Werktagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluss auf die Haftung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
Frist für Lieferungen oder Leistungen; Teilleistungen
Die vom Lieferer angegebenen Lieferungs- und Leistungsfristen sind so bemessen, dass die Einhaltung bei normalem Geschäftsgang wahrscheinlich ist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor dem Vorliegen aller vom Besteller zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, etc. sowie der vereinbarten Anzahlung. Ist für das Tätigwerden des Lieferers eine behördliche Genehmigung Voraussetzung, beginnt die Frist erst mit deren Erteilung. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere für den Lieferer unabsehbare oder unabwendbare Umstände zurückzuführen; so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist nach Abs. 1 oder 2 ist der Lieferer berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers gemäß Abschnitt X erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen. Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach Abs. 4.Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auf nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
Gefahrenübergang und Entgegennahme
Der Gefahrenübergang erfolgt, wenn die Ware Das Lieferwerk verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, zum Beispiel die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt, Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX entgegenzunehmen.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an jedem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und allen sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung vor.Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware durch den Besteller ist bis zur vollen Bezahlung (vgl. V 2) unzulässig. Bei Pfändungen durch Dritte ist der Lieferer sofort zu benachrichtigen. Im Falle der ganzen oder teilweisen Verarbeitung durch den Lieferer oder Weiterverarbeitung durch den Besteller erstreckt sich das Eigentum oder Miteigentum des Lieferers in der Höhe des gelieferten Warenwerts auch auf die durch Verarbeitung entstehenden neunen Sachen. Der Besteller ist zur Verfügung über diese Sachen nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ermächtigt. Veräußert er die gelieferte oder verarbeitete Vorbehaltsware oder baut er sie als wesentliche Bestandteile in fremde Grundstücke ein, so tritt er zur Sicherung aller Ansprüche des Lieferers sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder aus sonstigem. Rechtsgrunde mit den Dritten zustehende Forderungen und Rechte schon heute in voller Höhe ausnahmslos an den Lieferer ab. Zieht der Besteller diese Forderungen ein, so tut er dies als Inkassostelle und ist zur sofortigen Weiterleitung der Beträge verpflichtet. Zum Einzug von abgetretenen Forderungen ist der Besteller berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten dem Lieferer und Dritten gegenüber nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung bekanntzugeben, dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass seine Forderungen an Dritte nicht mit Abtretungsverboten behaftet sind. Bei einer Übersicherung durch die Vorausabtretung von über 20 % ist der Lieferer zur teilweisen Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann in voller Höhe bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und ein oder mehrere Salden gezogen und anerkannt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
Haftung für Mängel
Für Mängel bei neuhergestellten Sachen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von sechs Monaten, bei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen innerhalb von zwei Jahren – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen mangelhafter Bauart, schlechten Materials oder fehlerhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Soweit dessen Inanspruchnahme erfolglos ist, haftet der Lieferer nach diesem Abschnitt. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemach wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurück gehalten werden, die einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Die Anmeldung von Mängelrügen entbindet den Besteller jedoch nicht von der allgemeinen Zahlungsverpflichtung. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt ohne den Mangel zu beheben oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder vom Lieferer verweigert wird, so kann der Besteller das Recht auf Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen. Erkennbare Mängel sind spätestens 14 Tage nach Ablieferung der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 6 Monate nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in sechs Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird (vgl. XII).
Recht des Bestellers auf Rücktritt; Schadensersatz
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes VI der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Ersatzansprüche wegen Unmöglichkeit gilt Abschnitt VI Nr. 3 und 4 entsprechend. Der Untergang oder die wesentliche Verschlechterung der gelieferten Sache(n) schließen das Rücktrittsrecht aus.
Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehner Ereignisse im Sinne des Abschnittes VI der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
Schadensersatzansprüche, Haftungsbeschränkung
Für die vertragliche und außervertragliche Schadenshaftung (z.B. aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unvermögen und Unmöglichkeit, Gewährleistung, unerlaubter Handlung, insbesondere aus Produkthaftung etc.) gilt, dass der Lieferer für eigenes Verschulden sowie für das seiner Organe, gesetzlichen und vertraglichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet. Vorstehende und nachfolgende Regelungen gelten gleichermaßen für die persönliche Haftung der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Sofern bestimmte Eigenschaften zugesichert sind, oder als zugesichert gelten und die Tragweite der Zusicherung sich nur auf die vertragsgemäße Leistung erstreckt, wird dem Besteller, sofern er Kaufmann ist, unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzansprüche, ein Rücktrittsrecht eingeräumt. Für Nichtkaufleute wird die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der Lieferer weist darauf hin …
Der Lieferer weist darauf hin, dass Daten über Geschäftsvorfälle an zentraler Stelle gespeichert werden.
Montage, Inbetriebnahme, Kundendienst
Für alle Montage-, Inbetriebsetzungs- und Kundendienstarbeiten gelten die gesondert zu vereinbarenden Bedingungen des Lieferers.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Ort des Versandes. Bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.